Grundstück: | #01 Schneidersäcker / Drosselweg 2 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 534 m2 |
Preis: | 96.120,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #02 Schneidersäcker / Drosselweg 4 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 555 m2 |
Preis: | 99.900,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #03 Schneidersäcker / Drosselweg 6 |
Status: | verkauft |
Größe: | 625 m2 |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #04 Schneidersäcker / Drosselweg 1 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 546 m2 |
Preis: | 98.280,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #05 Schneidersäcker / Drosselweg 3 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 539 m2 |
Preis: | 97.020,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #06 Schneidersäcker / Drosselweg 5 |
Status: | verkauft |
Größe: | 596 m2 |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #07 Schneidersäcker / Amselweg 2 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 522 m2 |
Preis: | 93.960,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #08 Schneidersäcker / Amselweg 4 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 578 m2 |
Preis: | 104.040,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Grundstück: | #09 Schneidersäcker / Amselweg 6 |
Status: | verfügbar |
Größe: | 648 m2 |
Preis: | 116.640,00 € |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Das Baugebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand des Fahrenbacher Ortsteils Robern und umfasst insgesamt 9 Bauplätze im allgemeinen Wohngebiet, deren Größe zwischen ca. 522 m² und 648 m² variiert. Der Bebauungsplan sieht eine Bebauung mit Einzelhäusern für den individuellen Wohnungsbau vor.
Der Bewerbungszeitraum für dieses Baugebiet ist vom 11.08.-05.10.2025
Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet, für das eine Grundflächenzahl von 0,4 festgelegt ist. Die Verkehrserschließung erfolgt über die bereits bestehenden Ringstraße und zwei davon abgehenden Stichwegen.
Bauweise
Als Bauweise wurde eine von der offenen Bauweise abweichende, in der nur Einzelhäuser zulässig sind, festgesetzt.
Zur Sicherung orts- und landschaftsverträglicher Gebäudehöhen werden diese durch eine maximale Gebäudehöhe in Bezug auf das natürliche Gelände (Urgelände vor Beginn jeglicher Bauarbeiten) begrenzt.
Dabei gilt:
- Einzelhausbebauung am Südwestrand des Plangebiets: maximale Gebäudehöhe 9,0 m
- Einzelhausbebauung an der Ringstraße und den Stichwegen: maximale Gebäudehöhe 11,0 m
Stellplatzverpflichtung
Der Stellplatzschlüssel nach LBO wird deshalb erhöht und grundsätzlich 2,0 Stellplätze pro Wohneinheit mit mehr als 50 m² Wohnfläche festgesetzt. Bis 50 m² Wohnfläche wird die Zahl der erforderlichen Stellplätze auf 1,5 festgesetzt. Bei der Ermittlung entstehende Bruchzahlen sind aufzurunden.
Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
Zur Sicherstellung einer diesem Siedlungsrand angepassten Nutzungsstruktur und einer für den ländlichen Raum typischeren Bebauungsdichte, wurde die Zahl der Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 Wohneinheiten begrenzt.
Auch die Dimensionierung des Verkehrsraums der Stichwege ist nicht auf eine höhere bauliche Verdichtung ausgerichtet.
Lage
Die Gemeinde Fahrenbach liegt im Neckar-Odenwald-Kreis und ist dem ländlichen Raum zugeordnet. Die Gemeinde setzt sich aus den Ortsteilen Fahrenbach, Robern und Trienz zusammen. Mit der Gemeinde Limbach bildet sie die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach. Der Verwaltungsraum ist Teil der Region Unterer Neckar und dem Mittelbereich Mosbach zugeordnet.
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Robern und besitzt eine Flächengröße von ca. 1,26 ha.
Der Ortsteil Robern ist überwiegend Wohngemeinde mit einer hohen Wohnstandortgunst durch die landschaftlich reizvolle Lage.
An das Plangebiet grenzen im Norden und Westen erschlossene Wohnbauflächen der Baugebiete „Schneidersäcker“ und „Schafäcker“ an. Nach Südwesten schließt sich landwirtschaftlich genutzte Feldflur an. Am östlichen Rand begrenzt die L 525 das Plangebiet. Südöstlich vorgelagert befinden sich Sport und Freizeitanlagen des Ortsteils.
Altlasten
Altlasten in Form von Altlablagerungen oder Verdachtsflächen sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden.
Einschränkungen
Dachform und Dachneigung
Für das Baugebiet werden entsprechend der zeichnerischen Festsetzung nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 25 - 48° bei zweiseitig geneigten Dächern (z.B. Satteldach und Walmdach) und Dachneigungen von 15 - 25° bei einseitig
geneigten Dächern (z.B. Pultdach, versetztes Pultdach und Pyramidendach)
zugelassen. Es ergeben sich damit große Spielräume hinsichtlich der
individuellen Gestaltung. Die jeweils mögliche Dachneigung bestimmt sich
durch die maximal zulässige Gebäudehöhe. So ist beim Bau eines
zweigeschossigen Gebäudes die Realisierung einer Dachneigung von 48°
auszuschließen.
Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbilds der zukünftigen Wohngebäude werden in dem für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereich Satteldächer, Walmdächer, Pyramidendächer bzw. versetzte, zum Dachrand hin abfallende, Pultdächer festgesetzt.
Für Garagen werden generell geringere Dachneigungen zugelassen.
Dachdeckung
Zur Vermeidung von Störungen des Ortsbilds werden zur Dachdeckung nur nicht
reflektierende Materialien zugelassen. Ausgeschlossen bleiben somit hoch engobierte Ziegel die zu starken Reflexionen des Sonnenlichts führen. Die Anbringung von Solaranlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie ist davon ausgenommen und generell zulässig. Unbeschichtete metallische Dacheindeckungenwerden wegen der damit verbundenen Schwermetallbelastung der Niederschlagswässer grundsätzlich nicht zugelassen.
Dachgauben, Zwerchgiebel
Zur Vermeidung einer unharmonischen Ausprägung der Dachzonen dürfen Dachgauben und Zwerchgiebel 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; ein Mindestabstand von 1,0 m zu den Giebelwänden sowie von 0,75 m zum Dachfirst und zur Dachtraufe sind einzuhalten. Dachaufbauten werden erst ab einer Dachneigung von 35° zugelassen.
Gestaltung der Fassaden
Zur Gewährleistung einer ortsbildgerechten Gestaltung unter besonderer Berücksichtigung der Ortsrandlage sind glänzende sowie extrem dunkle Farbtöne und Materialien und unbeschichtete Metallfassaden unzulässig.
Garagen und überdachte Stellplätze
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind allgemein zulässig. Ein Abstand von 5,0 m zu Straßenverkehrsflächen ist an der Zufahrtseite einzuhalten, um die erhöhte Stellplatzzahl auf den Baugrundstücken zu gewährleisten. Um eine Inanspruchnahme der rückwärtigen Gartenzone für Zufahrtsflächen und Garagen zu vermeiden und damit die Versiegelung auf den Baugrundstücken zu begrenzen, werden hinter der rückwärtigen Baugrenze keine Garagen oder überdachten Stellplätze zugelassen.
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Fakten |
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Stadt / Gemeinde: | Fahrenbach |
Nutzungsart: | Allgemeines Wohngebiet |
Angebotstyp: | Verkauf |
Preis: | ab 180,00 €/m2 |
Grundstücksgrößen: ab 522 m2 bis 648 m2 | |
Grundstücke in Baugebiet: | 9 |
Freie Grundstücke: | 7 |
Bebauungsplan rechtskräftig seit: | 23.03.2012 |
Baugebiets-Id: | BG2372 |
Bauzwang: | |
Erschließungsdatum: | seit dem 17.04.2025 |
Einheimischenklausel: |
Infrastruktur |
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Nah- oder Fernwärme | |
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