Baugebiet 'Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt": vier Grundstücke für Reihenhäuser' 78315 Radolfzell

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Leaflet © OpenStreetMap contributors
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Grundstück: Bauplatz 25
Status: verkauft
Größe: 210 m2
Vollgeschosse: II
GFZ:
GRZ:
Dachform: Satteldach, Flachdach, Walmdach
Bauweise: Reihenhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Grundstück: Bauplatz 26
Status: verkauft
Größe: 252 m2
Vollgeschosse: II
GFZ:
GRZ:
Dachform: Satteldach, Flachdach, Walmdach
Bauweise: Reihenhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Grundstück: Bauplatz 27
Status: verkauft
Größe: 211 m2
Vollgeschosse: II
GFZ:
GRZ:
Dachform: Satteldach, Flachdach, Walmdach
Bauweise: Reihenhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Grundstück: Bauplatz 28
Status: verkauft
Größe: 251 m2
Vollgeschosse: II
GFZ:
GRZ:
Dachform: Satteldach, Flachdach, Walmdach
Bauweise: Reihenhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt": vier Grundstücke für Reihenhäuser

Im Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt" wurden nach bereits drei erfolgten Ausschreibungsrunden eine Vielzahl von Baugrundstücken verkauft. In einer vierten Ausschreibungsrunde werden nun vier Bauplätze für Reihenhäuser öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben.

„EINE BEWERBUNG FÜR DIESE GRUNDSTÜCKE IST NICHT MEHR MÖGLICH! DIE BEWERBUNGSFRIST IST ABGELAUFEN!“

Für dieses Baugebiet können Sie sich während der Bewerbungsphase auf keine konkreten Bauplätze bewerben. Nach der Bewerbungsphase erfolgt die Zuteilung gemäß der ermittelten Rangfolge. Zum Verkauf stehen nur die im Baugebietsplan mit einem grünen Haken als "frei" markierten Bauplätze. Alle weiteren Bauplätze stehen nicht zur Verfügung. Die Bauplätze Flst. Nr. 3842-3844 Gem. Radolfzell (= Bauplätze für freistehende Einfamilienhäuser) wurden bereits mit der vorherigen dritten Vermarktungsrunde an Bauherren vergeben. 

Planung/Erschließung:


Auf Grundlage eines Rahmenplanes wurde bereits der nordöstliche Teil der
"Stadterweiterung Nord" entwickelt. Dieser Bereich ist bereits vollständig bebaut. Nachfolgend wurde der nordwestliche Teil des Baugebietes weiterentwickelt. Auf diesem Gebiet soll Wohnraum für etwa 700 Menschen entstehen. Im Bebauungsplan sind verschiedene Wohnformen vorgesehen. Der überwiegende Anteil der Fläche ist mit ca. 70 % für Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 den Bebauungsplan/die Örtlichen Bauvorschriften „Stadterweiterung Nord, 2.BA Nord“ in der Fassung vom 19. September 2017 als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Der Bebauungsplan erlangte am 26.04.2018 Rechtskraft. Am 03.11.2020 hat der Gemeinderat eine 1. Änderung des Bebauungsplans/der Örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Diese wurde am 12.11.2020 rechtskräftig. Der Bebauungsplan sowie die 1. Änderung hierzu sind als "Dokumente" hinterlegt.
Die Flurstücke Flst. Nr. 3845-3845/3 (Bauplätze 25-28) sind bereits vermessen, jedoch noch nicht im Grundbuch als einzelne Flurstücke gebildet. Ein entsprechender Grundbuchantrag wurde bereits gestellt. Die Erschließung des Baugebietes ist abgeschlossen. Die einzelnen Bauplätze weisen jedoch einen unterschiedlichen Erschließungszustand auf. Die jeweilige bereits vorhandene konkrete Erschließung ist im Nachfolgenden sowie bei den einzelnen Bauplätzen hinterlegt. Die einzelnen Bauplätze können nach Beurkundung des Kaufvertrages bebaut werden.

Anschlussgebot an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH:


Für das gesamte Baugebiet besteht ein Anschlussgebot an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH (nachfolgend: Stadtwerke). Es besteht jedoch keine Abnahmeverpflichtung und somit keine Verpflichtung einen Nahwärmelieferungsvertrag mit den Stadtwerken abzuschließen. Die Anschlusskosten für die Nahwärmeversorgung betragen 40 €/m² Grundstücksfläche Brutto. Diese Kosten sind im für den einzelnen Bauplatz angezeigten Grundstückspreis (Gesamt) noch nicht enthalten.

Folgende Leistungen sind von den Anschlusskosten umfasst:
Die Leistungen für den Nahwärmeanschluss beinhalten die Erschließung über das vorgelagerte Netz im öffentlichen Bereich bis zur Baufeldgrenze, die Hausanschlussleitungen (Vor- und Rücklauf) von der Baufeldgrenze hin zur Flurstücksgrenze bis in den Technikraum des jeweiligen Gebäudes. Ferner sind die kompakten Hausanschlussübergabestationen inkl. Wärmemengenzähler je nach Bedarf im dafür vorgesehenen Technikraum Bestandteil des Nahwärmeanschlusses. Die Hausanschlussübergabestationen bleiben im Eigentum der Stadtwerke. Nicht Bestandteil im Nahwärmeanschluss sind die eigentlichen Hausinstallationen (Steigleitungen, Fußboden-Heizung etc.), die regelmäßig nach den Zähleinrichtungen der Stadtwerke in den Hausanschlussübergabestationen beginnen. Sofern ein Speicher in Form einer Pufferladestation von den Stadtwerken zum Einsatz kommt, ist dieser Bestandteil des Nahwärmeanschlusses und im Eigentum der Stadtwerke.

Im Rahmen des Anschlussgebots verpflichten sich die Käufer, auf dem Grundeigentum nur solche Anlagen zur Wärmeversorgung der Wohngebäude einzubauen oder zu errichten und dauerhaft zu unterhalten, die an ein Nahwärmeheizwerk angeschlossen sind oder werden. Ferner verpflichten sich die Käufer den Anschluss des Grundstückes und das erstmalige Herstellen eines Hausanschlusses des Wohngebäudes an das Nahwärmenetz der Stadtwerke zu dulden. Das Wettbewerbsverbot und das Anschlussgebot sind jeweils als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadtwerke auf dem verkauften Grundeigentum einzutragen.

Aufgrund des - für das Baugebiet „Stadterweiterung Nord – 2. Bauabschnitt Nord, 1. Erschließungsabschnitt“ - bestehenden Anschlussgebotes an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH, sind für die Erfüllung einer Solaranlagenpflicht Konzepte, die eine Erzeugung von Wärme und Warmwasser beinhalten, ausgeschlossen (insbesondere Solarthermieanlagen und Elektroheizstäbe).

Erschließung Nahwärme, Trinkwasser, Strom und Glasfaser:

Im Rahmen der Erschließung wurden seitens der Stadtwerke Radolfzell GmbH bisher nur für das Flurstück Flst. Nr. 3845/3 (Bauplatz 28) ein Nahwärmeanschluss sowie ein Trinkwasseranschluss vorverlegt. Die Lage der Anschlüsse ist aus den beiden  Dokumenten der Stadtwerke "Planauskunft Nahwärme" und "Planauskunft Wasser" ersichtlich. Ausdrücklich bitten wir um Beachtung der beiden nachfolgenden Dokumente der Stadtwerke:

  • "Freizeichnungshinweis SWR" zur eingeschränkten Gültigkeit der Planwerke sowie
  • "Merkblatt für Baufachleute"

Auch diese sind hier unter "Dokumente" abrufbar. Weitere Auskünfte inkl. Kostenauskünfte können Sie direkt beim Technischen Service der Stadtwerke Radolfzell GmbH erhalten: technik@stadtwerke-radolfzell.de; Tel.: 07732/8008-333.

Strom- und Glasfaseranschluss sind aktuell für keinen der hier ausgeschriebenen Bauplätze vorverlegt. Die weitere Erschließung und Abrechnung für Trinkwasser und Strom für die jeweiligen Häuser (inkl. Hausanschlüsse) erfolgt durch die Stadtwerke in Abstimmung mit den zukünftigen Grundstückseigentümern. Die Anschlusskosten für Trinkwasser und Strom werden von den Stadtwerken nach den jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB´s) mit den zukünftigen Grundstückseigentümern abgerechnet. Für den Anschluss für Glasfaser entstehen keine separaten Kosten.

Leitungsrechte:


Die zukünftigen Grundstückseigentümer verpflichten sich, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadtwerke zur Sicherung aller technischen Leitungen und Anlagen der Stadtwerke zu genehmigen, die für eine Versorgung mit Strom, Trinkwasser, Nahwärme und Glasfaser erforderlich sind. Dies umfasst auch den Zugang zu den Leitungen und Anlagen zur Überwachung und gegebenenfalls Instandhaltung. Bei weiteren Fragen zu den Hausanschlüssen der Stadtwerke, zu Photovoltaik-Produkten sowie zu Fördermöglichkeiten können Sie sich gerne an das Team des Technischen Service der Stadtwerke Radolfzell GmbH wenden: technik@stadtwerke-radolfzell.de; Tel.: 07732/8008-333.

Abwasser:

Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wurde seitens der Stadt Radolfzell in das Grundstück Flst. Nr. 3846 bereits ein Abwasserkanal (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) verlegt. Aktuell ist nur für das Flurstück Flst. Nr. 3845/3 (Bauplatz 28) ein Abwasseranschluss (inkl. Hausanschluss) vorverlegt. Die bereits erfolgte und aktuell konkret vorhandene Verlegung des Abwasserkanals ist in dem Dokument "Kanalplan Abwasser Flst. Nr. 3845-3845/3, 3846" ersichtlich. Weitere Informationen sind beim jeweiligen Bauplatz in der Bauplatz-Beschreibung hinterlegt.

Vermarktung:

Mit der aktuellen vierten Ausschreibungsrunde werden vier Bauplätze für Reihenhäuser öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Die Vergabe der Bauplätze erfolgt nach den aktuellen „Vergabekriterien und Vergaberichtlinien der Stadt Radolfzell für die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken nach örtlichen und sozialen Kriterien (einzelne Baugrundstücke und Baugruppenfelder) durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Radolfzell in öffentlicher Sitzung vom 06.07.2021". Die Vergabekriterien und Vergaberichtlinien sind unter "Dokumente" hinterlegt. Der Verkauf erfolgt an diejenigen Bewerber, die auf Basis der Vergabekriterien und Vergaberichtlinien die vier höchsten Punkteränge erreicht haben.

Über das Programm „Baupilot“ findet ein sog. zweistufiges Bewerbungsverfahren statt.

Im 1. Schritt erfolgt die generelle Bewerbung auf das Baugebiet innerhalb der genannten Bewerbungsfrist und anschließend die Auswertung der fristgerecht eingegangenen Bewerbungen anhand der Vergabekriterien und Vergaberichtlinien. Das bedeutet, die Bewerber bewerben sich nicht auf einen konkreten Bauplatz, sondern zunächst nur auf das Baugebiet als solches.

Im 2. Schritt benennen sodann die vier am höchsten bewerteten Bewerber entsprechend ihres Rankingplatzes der Reihenfolge nach ihre priorisierten Bauplätze (d. h. es müssen unter Umständen bis zu vier Prioritäten benannt werden). Auf dieser Basis erfolgt dann die Zuteilung der Bauplätze.


Über die Vergabe beschließt abschließend das zuständige Gremium der Stadt Radolfzell.

ACHTUNG: Die Frist für die Prioritätenbenennung wird sehr kurz sein. Wir bitten die Bewerber deshalb, sich bereits zu Beginn der Ausschreibung mit den einzelnen Bauplätzen auseinanderzusetzen und sich Gedanken zu ihren favorisierten Grundstücken zu machen (unter Umständen bis zu vier Prioritäten) für den Fall, dass Sie bei der Vergabe berücksichtigt werden können.

Kaufpreise:


Vom Gemeinderat der Stadt Radolfzell wurde für den Verkauf der Bauplätze sowie etwaiger anteiliger Gemeinschaftsflächen ein Kaufpreis von 300 €/m² Netto beschlossen.

Zu dem Kaufpreis hinzu kommen jeweils noch die Erschließungs- und Abwasserbeiträge, der Kostenerstattungsbetrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die Anschlusskosten für die Nahwärme-, Trinkwasser - und Stromversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH sowie die Baukostenzuschüsse an die Stadtwerke, die Anschlusskosten für den Abwasseranschluss, die Vermessungskosten sowie alle mit dem Erwerb zusammenhängenden Nebenkosten. Zur Förderung eines Eigenheims für Familien mit Kindern wird vom vorstehend aufgeführten Kaufpreis ein Abschlag vorgenommen:

von 10 €/m² für das 1. Kind
von 15 €/m² für das 2. Kind
von 20 €/m² für jedes weitere Kind

Beim Kaufpreisabschlag werden ausschließlich Kinder berücksichtigt, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist geboren sind. Die Kaufpreisabschläge je Kind werden addiert - für zwei berücksichtigungsfähige Kinder gilt somit z. B. ein Abschlag von insg. 25 €/m².

Bewerbung:


Das Bewerbungsverfahren wird grundsätzlich über das Programm BAUPILOT abgewickelt. Sofern Sie Interesse am Bauplatzerwerb haben, geben Sie Ihre Bewerbung digital ab. Alternativ zur Online-Bewerbung kann die Bewerbung einschließlich aller erforderlichen Nachweise innerhalb der genannten Bewerbungsfrist in Papierform bei der Stadt Radolfzell - Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Liegenschaften I Liegenschaften, Marktplatz 2, 78315 Radolfzell eingereicht werden. Hierfür stellt die Verwaltung den Bewerberfragebogen in Papierform zur Verfügung. Dieser ist auf Anfrage innerhalb der Bewerbungsfrist bei der der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Liegenschaften | Liegenschaften erhältlich.

Die vollständige Bewerbung inklusive der geforderten Nachweise ist bis zum 02.07.2023 einzureichen (Ausschlussfrist!). Verspätet eingehende oder unvollständige bzw. fehlerhafte Bewerbungen werden bei der Vergabe nicht berücksichtigt!


Die mit der Bewerbung einzureichenden Nachweise sind dem Bewerberfragebogen (blauer Button "Bewerbung abgeben") zu entnehmen.

Bitte informieren Sie sich vor einer Bewerbung oder individuellen Anfrage zunächst umfassend über das Baugebiet und die einzelnen Bauplätze.

Finanzierungsbestätigung:


Im Rahmen der Bewerbung ist eine Finanzierungsbestätigung über den Grundstückserwerb sowie das Bauvorhaben in Höhe von 500.000 € einzureichen.

Bitte verwenden Sie den bereitgestellten Vordruck. Alternativ können Sie eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts einreichen, aus der die entsprechende Finanzierungshöhe, das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift durch das Kreditinstitut hervorgehen. Die vorgelegte Finanzierungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 3 Monate sein! Finanzierungsbestätigungen von reinen Finanzberatern sind nicht ausreichend!

Beachten Sie, dass das jeweilige Bauvorhaben insbesondere aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage (steigende Baukosten und Zinsen) den genannten Mindestbetrag der Finanzierungsbestätigung deutlich übersteigen kann.

Weitere Angaben

Lage

Das Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt" liegt im nördlichen Bereich der Kernstadt Radolfzell. Die Bauplätze befinden sich in verkehrsgünstiger Lage. Alle üblichen Infrastruktureinrichtungen - wie Kindertagesstätten, Schulen, Angebote der Nahversorgung und der Anschluss an den ÖPNV - sind in der näheren Umgebung vorhanden. Mit dem ÖPNV ist ebenfalls eine sehr gute Verbindung Richtung Konstanz bzw. Singen gegeben, mit dem PKW zudem eine sehr gute Anbindung an die nahe B 33 in Richtung Konstanz bzw. Singen sowie im Weiteren an die Autobahn A 81. Das gesamte Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord" erstreckt sich auf einer Nettobaulandfläche von ca. 4,9 ha. Das Baugebiet ist in zwei Erschließungsabschnitte aufgeteilt. Zunächst wurde nur der 1. Erschließungsabschnitt (Nettobaulandfläche ca. 2,5 ha) erschlossen und vermessen. Daher wird vorerst auch dieser Abschnitt vermarktet und bebaut. In den letzten Jahren wurde bereits der größte Teil der Bauplätze im 1. Erschließungsabschnitt verkauft. Überwiegend ist die Wohnbebauung auf diesem Abschnitt schon erfolgt.

Baugrund

Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes wurde eine archäologische Prospektion (Stichprobenuntersuchung) vorgenommen. Aus dieser folgte, dass keine archäologische Sanierung notwendig ist. Jedoch ist grundsätzlich der Beginn von Erdarbeiten frühzeitig vor Baubeginn dem Kreisarchäologen (Am Schlossgarten 2, 78224 Singen, 07731/61229 oder 0171/3661323) mitzuteilen. Näheres hierzu ergibt sich aus dem Umweltbericht und den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Stadterweiterung Nord, 2. BA-Nord“. Aufgrund der durchgeführten Prospektion geht die Stadt Radolfzell jedoch nicht von späteren archäologischen Funden aus.

Altlasten

Das Baugebiet wurde in der Vergangenheit als Truppenübungsplatz der deutschen Reichsarmee und der französischen Streitkräfte genutzt. Aufgrund dieser Nutzungen sind schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten möglich, die eine von den Bauplatzerwerbern angestrebte Nutzung der Baugrundstücke beeinträchtigen können.

Über die Existenz etwaiger Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen auf den Baugrundstücken und über die Bodenbeschaffenheit liegen der Stadt Radolfzell folgende Kenntnisse vor:

"Aufgrund der früheren Nutzung als Truppenübungsplatz ist die Fläche des neuen Baugebietes im Altlastenkataster als „Altlastenverdachtsfläche B-Fall“ ausgewiesen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat diese Fläche untersucht. Die Firma GrundBau Bodensee GmbH hat zudem im Jahr 2017/18 das Baugebiet „Stadterweiterung Nord – 2. Bauabschnitt Nord“ stichprobenartig hinsichtlich weiterer Altlasten untersucht. Hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Weitere Untersuchungen hinsichtlich Munition sind nicht erfolgt. Beim Bau der Kanaltrasse wurden Übungshandgranaten aus Kunststoff gefunden; weitere Altlasten/Munitionsfunde sind nicht aufgetreten."

Die diesbezüglich maßgeblichen Dokumente:

  • Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart – Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg vom 22.07.1997 inkl. Anlage
  • Orientierende Altlasten- und Baugrund-Untersuchung Stadterweiterung Nord 2. BA Kanal- und Straßenbau - 78315 Radolfzell am Bodensee, Bericht-Nr. 1 vom 04.12.2017 der GBB – GrundBau Bodensee GmbH, Am Weiherholz 1, 78333 Stockach inkl. Anlagen

sind unter dem Punkt "Dokumente" abrufbar.

Der Verkauf der Baugrundstücke wird unter Ausschluss von Mängelansprüchen der Käufer für Sach- und Rechtsmängel erfolgen. Davon ausgenommen sind teilweise Mängelansprüche der Käufer, die sich aus der Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten ergeben können.

Im späteren Kaufvertrag wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen:

a) Weisen die Käufer der Verkäuferin innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag des Besitzübergangs durch Vorlage einer schriftlichen Altlasten-Erkundung die Belastung einer der Kaufgegenstände mit schädlichen Bodenbelastungen in Form von Bodenveränderungen oder Altlasten nach, die eine Einordnung in die Bodenklasse Z 2 oder höher (entsprechend der Zuordnungswerte „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007) verlangt, beteiligt sich die Verkäuferin mit 80 % an den für die Sanierung des betroffenen Kaufgegenstandes zusätzlich aufzuwendenden Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des vereinbarten Grundstückskaufpreises Netto des konkret betroffenen Kaufgegenstandes.

b) Die zusätzlich aufzuwendenden Kosten errechnen sich aus den Kosten für die sachgerechte Entsorgung des belasteten Erdreichs abzüglich der Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 1.2 (entsprechend der Zuordnungswerte “Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007). Diese abzuziehenden Kosten müssen in der Höhe jedoch mindestens den Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 0 entsprechen. Die entsprechenden Nachweise haben die Käufer zu erbringen.

c) Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der Verkäuferin ist:

  • dass die Käufer die Verkäuferin unverzüglich informieren, wenn sie auf den Kaufgegenständen schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten entdecken. Sie sind weiter verpflichtet, der Verkäuferin Gelegenheit zu geben das Material innerhalb angemessener Frist selbst zu beproben. Halten die Käufer dieses Verfahren nicht ein, entfällt ein Anspruch auf Kostenbeteiligung, es sei denn, die Käufer weisen nach, dass Gefahr in Verzug bestand oder ihnen bei dem erforderlichen Zuwarten ein erheblicher Schaden entstanden wäre,
  • und dass die Käufer vor der Entfernung des Bodens von den Kaufgegenständen eine schriftliche Vereinbarung über die Übernahme und die Höhe des Kostenanteils mit der Verkäuferin treffen.

d) Die Kosten für die Nachweise von Altlasten sowie deren Entsorgungskosten haben die Käufer zu tragen. Grundlagen sind die von den Käufern einzuholenden qualifizierten Kostenvoranschläge der für die Bodensanierung geeigneten und zugelassenen Fachbetriebe, einschließlich notwendiger Entsorgungsnachweise.

e) Übersteigt der von den Käufern zu tragende Anteil der Entsorgungskosten 20 % des Grundstückskaufpreises Netto des konkret betroffenen Kaufgegenstandes, können die Käufer von diesem Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall liegt für die Käufer eine unzumutbare Härte vor. Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln. Die Kosten der Rückabwicklung haben die Käufer zu tragen.

f) Weitergehende Ansprüche der Käufer wegen aller Folgeschäden, wie beispielhaft verzögerte Nutzung, sind ausgeschlossen.

g) Ausgenommen vom Haftungsausschluss und der Haftungsbeschränkung sind Ansprüche der Käufer auf Schadensersatz aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

h) Vorstehende Regelungen zur Kostenbeteiligung der Verkäuferin bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten gelten ebenfalls im Falle einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (nachfolgend „BBodSchG“). Etwaige Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG werden somit wechselseitig ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu den Altlasten erhalten Sie von Herrn Uwe Negrassus, Leiter des Fachbereichs Tiefbau und Kläranlage sowie Abteilungsleiter Tiefbau: uwe.negrassus@radolfzell.de, Tel.: 07732/81-330.

    Einschränkungen

    • Das Baugrundstück ist innerhalb einer Frist von 30 Monaten ab Beurkundung des Grundstückskaufvertrags bezugsfertig mit einem Wohngebäude entsprechend der baurechtlichen Festsetzungen zu bebauen. Innerhalb eines Jahres ab Beurkundung ist mit den Rohbauarbeiten am Wohngebäude zu beginnen. Eine Fristverlängerung der vorgenannten Fristen um insgesamt bis zu einem Jahr kommt in Betracht, wenn die Einhaltung für die Käufer eine besondere Härte darstellt oder diese ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert sind. Die Verlängerung ist vor Ablauf der ursprünglichen Fristen schriftlich zu beantragen.
    • Eine Nutzung des Wohngebäudes bzw. aller oder einzelner Wohnungen als Ferien- oder Zweitwohnung ist nicht gestattet.
    • Der Käufer ist verpflichtet, auf dem projektierten Wohngebäude eine Solar- oder Photovoltaikanlage gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu installieren.
    • Es besteht das unter der "Baugebietsbeschreibung" ausführlich erläuterte Anschlussgebot an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH sowie das dazugehörige Wettbewerbsverbot.
    • Aufgrund des Anschlussgebotes an die Nahwärmeversorgung sind für die Erfüllung einer Solaranlagenpflicht Konzepte, die eine Erzeugung von Wärme und Warmwasser beinhalten, ausgeschlossen (insbesondere Solarthermieanlagen und Elektroheizstäbe).
    • Eine Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von 10 Jahren ab Beurkundung des Grundstückskaufvertrags ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Veräußerungen an Ehegatten sowie an Abkömmlinge in gerader Linie und deren Ehegatten. Im Falle einer widerrechtlichen Weiterveräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist kann die Stadt vom Käufer die nach den tatsächlichen Verhältnissen eingetretene Bodenwertsteigerung beanspruchen.
    • Mindestens eine Wohnung auf dem Baugrundstück ist vom Käufer ab Bezugsfertigkeit selbst zu beziehen und mindestens 5 Jahre ab Bezugsfertigkeit mit Hauptwohnsitz zu bewohnen. Wird diese Pflicht verletzt, so muss die ggf. gewährte Familienförderung anteilig an die Stadt Radolfzell zurückerstattet werden. Zusätzlich gilt eine Nachzahlungspflicht von 1.500 €/Monat der Nichterfüllung der Selbstnutzungspflicht.
    • Der Gesamtkaufpreis Brutto ist spätestens fünf Tage vor Beurkundung des Kaufvertrages durch den Käufer auf das Konto der Verkäuferin zu zahlen.
    • Für die Dauer von 10 Jahren ab Beurkundung des Grundstückskaufvertrags erhält die Stadt Radolfzell ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle. Ausgenommen sind Verkäufe an Ehegatten sowie an Abkömmlinge in gerader Linie bzw. deren Ehegatten.
    • Für die Dauer von 30 Jahren steht der Stadt Radolfzell ein Rückkaufsrecht für eine Teilfläche zu, soweit für die Anlage oder Erweiterung des öffentlichen Verkehrsraumes oder für andere öffentliche Zwecke unbebaute Teile des Grundstücks dringend benötigt werden.
    • Sollten unbebaute Teile des Baugrundstücks für öffentliche Zwecke (z. B. für die Versorgung mit Wasser, Strom, Nahwärme oder für die Entsorgung) dringend benötigt werden, sind der Stadt Radolfzell hierzu die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
    • Die Käufer verpflichten sich, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Baugrundstückes und zu Gunsten der Stadtwerke Radolfzell GmbH (Stadtwerke) zur Sicherung aller technischen Leitungen und Anlagen der Stadtwerke zu genehmigen, die für eine Versorgung mit Strom, Trinkwasser, Nahwärme und Glasfaser erforderlich sind (Leitungsrecht).
    • Eine Lärmbeeinträchtigung aufgrund von Spielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ist möglich. Eine entsprechende grundbuchrechtliche Sicherung erfolgt durch eine Grunddienstbarkeit.

    Die vorstehenden Beschränkungen werden im Rahmen des Grundstückskaufvertrags sowie dinglich gesichert.

    Hinweis: Sämtliche zur Verfügung gestellten Lagepläne sind gegebenenfalls nicht maßstäblich und können nicht als Planungsgrundlage herangezogen werden!



    Eine Bewerbung ist für dieses Baugebiet nicht mehr möglich. Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.

    Ansprechpartner

    Stabsstelle Wirtschaftsförderung + Liegenschaften

    Telefon: 07732/81-22407732/81-224
    E-Mail: bauplatz@radolfzell.de


    Ansprechpartner für baurechtl. Fragen

    Stabsstelle Wirtschaftsförderung + Liegenschaften

    Telefon: 07732/81-22407732/81-224
    E-Mail: bauplatz@radolfzell.de

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    Fakten

    Stadt / Gemeinde: Radolfzell am Bodensee
    Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
    Angebotstyp: Verkauf
    Preis: ab 300,00 €/m2
    Grundstücksgrößen: ab 210 m2 bis 251 m2
    Grundstücke in Baugebiet: 4
    Freie Grundstücke: 0
    Bebauungsplan rechtskräftig seit: 26.04.2018
    Baugebiets-Id: BG1959
    Bauzwang:
    Erschließungsdatum: nicht bekannt
    Einheimischenklausel:
    Maximale Gebäudehöhe: 7,6 m

    Infrastruktur

    Gas
    Wasserversorgung
    Energieversorgung
    Nah- oder Fernwärme

    Kommunikation

    Kabelanschluss
    DSL
    Glasfaseranschluss
    VDSL

    Umgebung

    Schulen
    Spielplätze
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    Öffentlicher Personennahverkehr
    Kindergarten
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