Hinweise zum Baugebiet:
Der Bebauungsplan Nr. 400 "Kiefernweg“ bereitet die Entwicklung einer zusammenhängenden
Gewerbefläche im Süden und einer hiervon räumlich getrennten Wohnbaufläche im Norden des Plangebietes vor.
Das Plangebiet umfasst knapp 8,68 ha und befindet sich im Süden des Stadtteils Rheda.
Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Emser Landstraße im Osten, die Holunderstraße und im Süden und der Lindenstraße und dem Tannenweg im Westen.
Die Stadt Rheda-Wiedenbrück verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 400 "Kiefernweg" neben der Deckung der hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen auch eine Sicherstellung eines bedarfsgerechten Flächenangebotes an Wohnbaugrundstücken. Aufgrund eines prognostizierten anhaltenden Bevölkerungswachstums in Rheda-Wiedenbrück ist auch mit einem weiteren Anstieg des Wohnraumbedarfs zu rechnen. Die Stadt Rheda-Wiedenbrück beabsichtigt deshalb mit der Aufstellung des Bebauungsplanes eine verträgliche Entwicklung von Wohn-und Gewerbeflächen zu schaffen.
Lage
Ortsteil Rheda
Lage in Sackgasse (Anliegerstraße) mit umliegender Wohnbebauung in Nähe zum Waldrand - südlich der benachbarten Wohnbauauung hinter einem Lärmschutzwall befindet sich ein Gewerbegebiet.
Nutzung | Allgemeines Wohngebiet |
Angebotsart | Erbbaurecht |
Fläche | 590 qm |
Prozentsatz Erbbauzins | 2,00 % |
Jährlicher Erbbauzins | 2.125,00 € |
Laufzeit Erbbaurecht | 80 |
Flurstücknummer | 467 |
Straße / Hausnummer | Kiefernweg |
Bebauungsplan rechtskräftig seit | 29.01.2021 |
Erschließungsdatum | seit dem 30.06.2024 |
Bauzwang | Verkauf nur an Einwohner von Rheda-Wiedenbrück mit mind. 1 Kind und ohne Wohnungseigentum (mit Einkommensgrenze). Bauverpflichtung innerhalb 2 Jahren nach Kaufvertragsabschluss Selbstnutzungsverpflichtung für 10 Jahre |
Haustypen | Einfamilienhaus |
Dachformen | Satteldach, Walmdach |
Dachneigung | 30°- 48° |
GFZ | 0,6 |
GRZ | 0,3 |
Vollgeschosse | I + OG |
Einheimischenklausel | |
Anbieter | Stadt Rheda-Wiedenbrück |
Das Grundstück ist mit einem Einzelhaus (mit maximal 2 WE) bebaubar.
Die Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art erfolgt
über die östlich angrenzenden Grundstücke entlang der jeweils südlichen
Grundstücksgrenze. Entsprechende Leitungsrechte sind grundbuchlich
gesichert.
Die Zuwegung erfolgt über einen privaten Stichweg, welcher anteilig
mit erworben wird. Hierauf ist ebenfalls ein grundbuchlich eingetragenes
Wegerecht gesichert.
Weitere Details zu den Bebaubarkeiten finden Sie in den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 400 "Kiefernweg".
keine Altlasten bekannt
Hinweise zum Vergabeverfahren:
Das Grundstück wird im Wege eines Erbbaurechtes vergeben. Das Erbbaurecht bezieht sich auf das eigentliche Baugrundstück (590 m²) sowie einen 1/3-Anteil (ca. 54 m²) am privaten Stichweg.
Ein Kauf ist aktuell nicht möglich.
Für die Grundstücksvergabe im Losverfahren können sich nur Privatpersonen mit Selbstnutzungsabsicht bewerben. Bauunternehmen sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Darüber hinaus muss jeder Bewerber folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
Hinweise zum Losverfahren
Die Zuteilung des Grundstücks an einen Bewerber erfolgt per Losentscheid.
Weitere Details zum Losverfahren können Sie dem Merkblatt: „Losverfahren“ entnehmen. Sie finden dieses in den Anlagen zum jeweiligen Baugebiet.
Hinweise zur Ausgabe von Erbbaurechten (Kosten)
Das Grundstück wird nicht verkauft, sondern im Wege eines Erbbaurechtes abgegeben. Hierfür ist ein jährlicher Erbbauzins an die Stadt zu entrichten. Das Erbbaurecht beinhaltet die Kosten (Erbpacht) für Grund und Boden des Baugrundstücks sowie 1/3 privater Wegeanteil.
Die Verzinsung wird am Tage der Beurkundung so festgelegt, dass sie 2%-Punkte unter den durchschnittlichen Immobilienkreditzinsen liegt - wenigstens jedoch 2% beträgt. Der Bodenwert entspricht dem Verkaufspreis städtischer Baugrundstücke in diesem Bereich (165,- €/m²). Der Erbbauzins wird indexiert.
Das Erbbaurecht wird zunächst auf 80 Jahre abgeschlossen.
Hinzu kommt eine erste Abschlagszahlung auf die Erschließungskosten nach BauGB in Höhe von 10,- €/m². Eine mögliche Restzahlung in noch unbekannter Höhe wird nach dem Endausbau der Erschließungsanlagen durch Beitragsbescheid erhoben.
Besonderheit: Das Grundstück liegt an einem privaten Stichweg, der insgesamt 3 Grundstücke erschließt. Der Käufer erwirbt einen 1/3-Eigentumsanteil an diesem Weg (ebenfalls auf Erbpachtbasis). Die für die Herrichtung des Weges angefallenen Kosten sowie weitere Kosten zur Sicherung der Ver- und Entsorgungsleitungen (Leitungsrechte, Leerschächte, Kanalbau etc.) wurden durch die Stadt ausgelegt und sind zusätzlich vom Erbbauberechtigten zu erstatten (ca. 13.000,- €).
Ferner werden die Kosten für den einmaligen Kanalanschlussbeitrag nach KAG/Ortsrecht endgültig abgelöst (ca. 1.000,- €). Entsprechende Details zur Regelung der Zahlung/Ablösung öffentlich-rechtlicher Beiträge werden im Erbbaurechtsvertrag aufgenommen.
Vermessungskosten sowie Vertragsnebenkosten (z.B. Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer etc.) kommen noch hinzu.
Hinweise zu vertraglichen Verpflichtungen des Erwerbers:
Jeder Erwerber eines städtischen Wohnbaugrundstücks hat sich vertraglich zu verpflichten:
(1) ...innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige im Freistellungsverfahren abzugeben,
(2) ...das Grundstück innerhalb 2 von Jahren ab Genehmigung / Bauanzeige bezugsfertig mit einem Wohngebäude zu bebauen,
(3) ...das errichtete Gebäude mindestens 10 Jahre selbst zu bewohnen und nicht an Dritte weiter zu veräußern (ausgenommen davon sind Übertragungen an Ehegatten und/oder Abkömmlinge der Käufer),
(4) ...ein Niedrigstenergiegebäude gemäß den gesetzlichen Regelungen aus §10 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Der Käufer hat die Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 S.3 GEG, zumindest anteilig erneuerbare Energien zu nutzen, um den Wärme- und Kältebedarf zu decken. Diese Vorgabe ist zu erfüllen, indem Strom aus solarer Strahlungsenergiegewinnung (PV-Anlage) nach Maßgabe des § 36 GEG genutzt wird.
Vorstehende Verpflichtungen (1-4) werden durch eine grundbuchliche Rückauflassungsvormerkung gesichert.
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