Baugebiet 'Baugebiet Varenseller Straße / Kernekampstraße (Doppelhäuser im Erbbaurecht - geschlossene Baugemeinschaften) [aktiv]' 33378 Rheda-WIEDENBRÜCK

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Grundstück: BPL391-DH01
Status: verfügbar
Größe: 738 m2
Preis: 0,00 €
Vollgeschosse: II
GFZ: 0,7
GRZ: 0,35
Dachform: Flachdach
Bauweise: Doppelhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Grundstück: BPL391-DH02
Status: verfügbar
Größe: 692 m2
Preis: 0,00 €
Vollgeschosse: II
GFZ: 0,7
GRZ: 0,35
Dachform: Flachdach
Bauweise: Doppelhaus
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
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Baugebiet Varenseller Straße / Kernekampstraße (Doppelhäuser im Erbbaurecht - geschlossene Baugemeinschaften) [aktiv]

2 Doppelhaus-Baugrundstücke je 2 WE - Vergabe im Losverfahren (einheimische Familien ohne Eigentum, mit Einkommensgrenze - Förderweg B, NUR Baugemeinschaften)

Die Bewerbungsfrist endet am 31.8.2025, danach werden die Grundstücke zugelost...

Allgemeines:

Der Bebauungsplan Nr. 391 „Varenseller Straße / Kernekampstraße“ bereitet die Entwicklung einer größeren zusammenhängenden Wohnbaufläche vor.

Das Plangebiet umfasst knapp 7,95 ha und befindet sich im Osten des Stadtteils Wiedenbrück. Die Fläche befindet sich grob zwischen der Kernekampstraße im Norden, der Bundesstraße B61/64 im Osten, der Varenseller Straße im Süden und dem Kleigraben und der Marsenstraße im Westen. Grundlage für die Bauleitplanung ist eine städtebauliche Rahmenplanung für das gesamte Plangebiet.

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 391 „Varenseller Straße / Kernekampstraße“ das Ziel, dem heutigen und dem weiter absehbaren Bedarf an zusätzlichen Wohnbaugrundstücken in der Stadt Rheda-Wiedenbrück und insbesondere im Stadtteil Wiedenbrück gerecht zu werden.

Gründe für die auch weiterhin bestehende Nachfrage nach Wohnraum liegen in der örtlichen Nachfrage nach Neubaumöglichkeiten für u. a. junge Familien, in den sinkenden Haushaltsgrößen bei gleichzeitig steigendem Flächenbedarf je Einwohner sowie z. T. auch in weiteren Zuzügen. Letztere hängen mit der besonderen wirtschaftlichen Attraktivität des Kreises Gütersloh und mit der Randlage zum Oberzentrum Bielefeld zusammen.

Die vorliegende verbindliche Bauleitplanung ist Teil der kommunalen Doppelstrategie für die zukünftige Stadtentwicklung. In dieser sollen einerseits möglichst umfassend Innenentwicklungspotenziale mobilisiert und andererseits, als Ergänzung und Abrundung des Angebots, bedarfsgerecht und stufenweise neue Baugebiete in geeigneter Lage entwickelt werden.

Weitere Angaben

Lage

Ortsteil Wiedenbrück - östliche Stadtrandlage

Altlasten

keine Altlasten bekannt

Einschränkungen

Verkauf an Baugemeinschaften (2 Familien gemeinsam für ein DH-Grundstück)

Hinweise zum Vergabeverfahren:

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Grundstücke und Gebäude der Stadt Rheda-Wiedenbrück sollen 4 städtische Wohnbaugaugrundstücke für Doppelhaushälften (2 Doppelhausgrundstücke) im Plangebiet an Bewerber (mit Einkommensgrenze/Förderweg B) ausgeschrieben werden. Dabei wird jeweils ein Doppelhaus an Baugemeinschaften vergeben; d.h. zwei Bauherren bewerben sich gemeinsam für ein komplettes Doppelhaus wobei jeder Bewerber jeweils eine Haushälfte für sich zum selbstgenutzten Wohnen erwirbt/bezieht. Eine Bewerbung von Einzelbewerbern ist nicht möglich.

In diesem Bereich finden Sie die betreffenden Grundstücksangebote für das bedingte Losverfahren. Weitere Grundstücke in diesem Baugebiet wurden bzw. werden jeweils in einem eigenen Vergabeverfahren getrennt angeboten.

a) Zugangsvoraussetzungen

Für die Grundstücke im erweiterten Losverfahren können sich nur Privatpersonen in Baugemeinschaft (2 Familien für je 1 Doppelhaushälfte) mit
Selbstnutzungsabsicht bewerben. Bauunternehmen sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Darüber hinaus muss jeder Bewerber folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:

  1. Der Bewerber wohnt seit mind.1 Jahr mit Hauptwohnsitz in Rheda-Wiedenbrück ODER ist früher mind. 10 Jahre in Rheda-Wiedenbrück wohnhaft gewesen…
    …UND…
  2. …bildet eine Familie, Lebens-/Verantwortungsgemeinschaft mit mind. 1 Kind im Haushalt.
    ...UND...
  3. …der Erwerber und alle künftig mit im Haushalt lebenden Personen besitzen noch kein Wohnungseigentum.
    …UND…
  4. ...der Erwerber verfügt über ein maximales Familieneinkommen, welches nicht höher liegt, als das für die Inanspruchnahme von Mitteln der öffentlichen Wohnungsbauförderung (Förderweg B) des Landes NRW zu bestimmende Einkommen.
    ...UND...
  5. ...der Erwerber erklärt sich verbindlich zu einer Baugemeinschaft gemeinsam mit einem zweiten Bewerber zu einer gemeinsamen Errichtung eines Doppelhauses.

    Die Kriterien zu 1-2 sind durch eine amtliche Meldebescheinigung nachzuweisen. Diese kann im Bürgerbüro der Stadt beantragt werden.

    Das Kriterium Nr. 3 ist mit Bewerbungsabgabe verbindlich zu erklären; entsprechende Vordrucke werden im Dokumenten-Anhang zu dieser Baugebietsbeschreibung zur Verfügung gestellt und sind ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit einer Bewerbung einzureichen.

    Das Kriterium Nr. 4 wird durch schriftlichen Nachweis erfüllt, dass entweder...
    ...ein Wohnberechtigungsschein vorliegt...
    ODER
    ...eine schriftliche Bescheinigung über die Förderfähigkeit seitens der zuständigen Förderbehörde (Greis GT) vorgelegt wird...

    Zur Bewerbung ist zunächst die Erklärung beizubringen (Vordruck) dass eine Förderfähigkeit des Bewerbers voraussichtlich gegeben sein wird. Nach Grundstücksreservierung ist vor Vertragsabschluss der Nachweis zu erbringen.

    Zum Kriterium 5. ist jeweils eine entsprechende Absichtserklärung (Vordruck 5 "Erklärung zur Baugemeinschaft") abzugeben. Im Kaufvertrag wird eine diesbezügliche Verpflichtung als Vertragsgrundlage verbindlich vereinbart.

    Alle vorgenannten Kriterien (1-5) müssen für eine Bewerbung vorliegen, um die erweiterten Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen und am Losverfahren teilnehmen zu können.


    b) Hinweise zum Losverfahren


    Die Zuteilung des Grundstücks an eine Bauherrengemeinschaft erfolgt per Losentscheid. Tritt ein Baupartner einer Bauherrengemeinschaft von seinem Erwerbswunsch zurück, scheidet automatisch die genannte Bauherrengemeinschaft aus der Vergabe aus und wird ggf. durch eine nachrückende Bauherrengemeinschaft aus der Warteliste ersetzt.

    Weitere Details zum Losverfahren können Sie dem Merkblatt: „Losverfahren an Bauherrengemeinschaften“ entnehmen. Sie finden dieses in den Anlagen zum jeweiligen Baugebiet.


    c) Hinweise zur Ausgabe von Erbbaurechten


    Das Grundstück wird im Wege eines Erbbaurechtes vergeben. Die Verzinsung des Erbbaurechtes wird so festgelegt, dass sie 2%-Punkte unter den durchschnittlichen Immobilienkreditzinsen liegt - wenigstens jedoch 2% beträgt. Stichtag zur Ermittlung ist das Datum der Vertragsbeurkundung. Der Bodenwert entspricht 220,- €/m². Der Erbbauzins wird indexiert (Wertsicherungsklausel). Die Laufzeit des Erbbaurechtes beträgt 80 Jahre.

    Der jeweilige Erbbaurechtsnehmer hat die Erschließungskosten nach BauGB zu tragen. Diese kommt in noch in Höhe von zunächst 10,- €/m² als Vorauszahlung hinzu. Eine mögliche Restzahlung in noch unbekannter Höhe wird nach dem Endausbau der Erschließungsanlagen durch Beitragsbescheid erhoben.

    Ebenfalls hinzu kommen die Kosten für den einmaligen Kanalanschlussbeitrag nach KAG/Ortsrecht. Diese werden mit Vertragsabschluss vollständig abgelöst. Entsprechende Details zur Regelung der Zahlung/Ablösung öffentlich-rechtlicher Beiträge werden im jeweiligen Kaufvertrag aufgenommen.

    Vermessungskosten sowie Vertragsnebenkosten (z.B. Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer etc.) kommen noch hinzu.


    Hinweise zu vertraglichen Verpflichtungen des Erwerbers:

    Jeder Erwerber eines städtischen Wohnbaugrundstücks hat sich vertraglich zu verpflichten:

    (1) ...innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss einen Bauantrag
    zu stellen bzw. eine Bauanzeige im Freistellungsverfahren abzugeben,

    (2) ...das Grundstück innerhalb 2 von Jahren ab Genehmigung / Bauanzeige bezugsfertig mit einem Wohngebäude zu bebauen,

    (3) ...das errichtete Gebäude mindestens 10 Jahre selbst zu bewohnen
    und nicht an Dritte weiter zu veräußern (ausgenommen davon sind
    Übertragungen an Ehegatten und/oder Abkömmlinge der Käufer),

    (4)  ... ein Niedrigstenergiegebäude gemäß den gesetzlichen Regelungen aus §10 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Der Käufer hat die Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 S.3 GEG, zumindest anteilig erneuerbare Energien zu nutzen, um den Wärme- und Kältebedarf zu decken. Diese Vorgabe ist zu erfüllen, indem Strom aus solarer Strahlungsenergiegewinnung (PV-Anlage) nach Maßgabe des § 36 GEG genutzt wird.

    Vorstehende Verpflichtungen (1-4) werden durch eine grundbuchliche Rückauflassungsvormerkung gesichert.

    Weitere Details finden sie in den einzelnen Grundstücksbeschreibungen.

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Für dieses Baugebiet können Sie sich während der Bewerbungsphase auf keine konkreten Grundstücke bewerben. Nach der Bewerbungsphase erfolgt die Zuteilung gemäß der ermittelten Rangfolge.


Ansprechpartner

Norman Prill
Stadt Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242 96352405242 963524
E-Mail: liegenschaften@rh-wd.de


Ansprechpartner für baurechtl. Fragen

Ina Hoischen
Stadt Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242-963-43705242-963-437
E-Mail: Ina.hoischen@rh-wd.de

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Dokumente

Richtlinien und Vorschriften
Formulare und Vorlagen

Fakten

Stadt / Gemeinde: Rheda-Wiedenbrück
Nutzungsart: Allgemeines Wohngebiet
Angebotstyp: Erbbaurecht
Grundstücksgrößen: ab 335 m2 bis 381 m2
Grundstücke in Baugebiet: 2
Freie Grundstücke: 2
Bebauungsplan rechtskräftig seit: 12.11.2021
Baugebiets-Id: BG2176
Bauzwang:
Erschließungsdatum: nicht bekannt
Einheimischenklausel:

Infrastruktur

Wasserversorgung
Energieversorgung
Gas
Nah- oder Fernwärme

Kommunikation

VDSL
Kabelanschluss
Glasfaseranschluss
DSL

Umgebung

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Schwimmbäder / Badeseen
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