Das Grundstück kann mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut werden. Die Bebauung hat gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Stadterweiterung Nord, 2.BA-Nord“ zuletzt ergänzt durch den Bebauungsplan „Stadterweiterung Nord, 2. BA-Nord, 1. Änderung“ vom 12.11.2020 zu erfolgen. Die Unterlagen finden Sie unter "Dokumente".
Lage
Das Grundstück befindet sich im nördlichen Randbereich des Baugebietes.
Nutzung | Allgemeines Wohngebiet |
Angebotsart | Verkauf |
Fläche | 465 qm |
Flurstücknummer | 3828 |
Straße / Hausnummer | Hedelfinger Straße |
Bebauungsplan rechtskräftig seit | 26.04.2018 |
Erschließungsdatum | nicht bekannt |
Bauzwang | Das Baugrundstück ist innerhalb einer Frist von 30 Monaten ab Beurkundung des Grundstückskaufvertrags bezugsfertig mit einem Wohngebäude entsprechend der baurechtlichen Festsetzungen zu bebauen. |
Haustypen | Einfamilienhaus |
Dachformen | Satteldach, Flachdach, Walmdach |
Dachneigung | |
GFZ | |
GRZ | |
Vollgeschosse | II |
Maximale Gebäudehöhe | 7,6 m |
Einheimischenklausel | |
Anbieter | Stadt Radolfzell am Bodensee |
Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes wurde eine archäologische Prospektion (Stichprobenuntersuchung) vorgenommen. Aus dieser folgte, dass keine archäologische Sanierung notwendig ist. Jedoch ist grundsätzlich der Beginn von Erdarbeiten frühzeitig vor Baubeginn dem Kreisarchäologen (Am Schlossgarten 2, 78224 Singen, 07731/61229 oder 0171/3661323) mitzuteilen. Näheres hierzu ergibt sich aus dem Umweltbericht und den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Stadterweiterung Nord, 2. BA-Nord“. Aufgrund der durchgeführten Prospektion geht die Stadt Radolfzell jedoch nicht von späteren archäologischen Funden aus.
Das Baugebiet wurde in der Vergangenheit als Truppenübungsplatz der deutschen Reichsarmee und der französischen Streitkräfte genutzt wurden. Aufgrund dieser Nutzungen sind schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten möglich, die eine von den Bauplatzerwerbern angestrebte Nutzung der Baugrundstücke beeinträchtigen können.
Über die Existenz etwaiger Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen auf den Baugrundstücken und über die Bodenbeschaffenheit liegen der Stadt Radolfzell folgende Kenntnisse vor:
"Aufgrund der früheren Nutzung als Truppenübungsplatz ist die Fläche des neuen Baugebietes im Altlastenkataster als „Altlastenverdachtsfläche B-Fall“ ausgewiesen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat diese Fläche untersucht. Die Firma GrundBau Bodensee GmbH hat zudem im Jahr 2017/18 das Baugebiet „Stadterweiterung Nord – 2. Bauabschnitt Nord“ stichprobenartig hinsichtlich weiterer Altlasten untersucht. Hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Weitere Untersuchungen hinsichtlich Munition sind nicht erfolgt. Beim Bau der Kanaltrasse wurden Übungshandgranaten aus Kunststoff gefunden; weitere Altlasten/Munitionsfunde sind nicht aufgetreten."
Die diesbezüglich maßgeblichen Dokumente:
sind unter dem Punkt "Dokumente" abrufbar.
Der Verkauf der Baugrundstücke wird unter Ausschluss von Mängelansprüchen der Käufer für Sach- und Rechtsmängel erfolgen. Da von ausgenommen sind teilweise Mängelansprüche der Käufer, die sich aus der Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten ergeben können.
Im späteren Kaufvertrag wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen:
a) Weisen die Käufer der Verkäuferin innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag des Besitzübergangs durch Vorlage einer schriftlichen Altlasten-Erkundung die Belastung der Kaufgegenstände mit schädlichen Bodenbelastungen in Form von Bodenveränderungen oder Altlasten nach, die eine Einordnung in die Bodenklasse Z 2 oder höher (entsprechend der Zuordnungswerte „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007) verlangt, beteiligt sich die Verkäuferin mit 80 % an den für die Sanierung zusätzlich aufzuwendenden Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des vereinbarten Grundstückskaufpreises Netto.
b) Die zusätzlich aufzuwendenden Kosten errechnen sich aus den Kosten für die sachgerechte Entsorgung des belasteten Erdreichs abzüglich der Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 1.2 (entsprechend der Zuordnungswerte “Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007). Diese abzuziehenden Kosten müssen in der Höhe jedoch mindestens den Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 0 entsprechen. Die entsprechenden Nachweise haben die Käufer zu erbringen.
c) Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der Verkäuferin ist:
• dass die Käufer die Verkäuferin unverzüglich informieren, wenn sie auf den
Kaufgegenständen schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten entdecken. Die Käufer sind weiter verpflichtet, der Verkäuferin Gelegenheit zu geben das Material innerhalb angemessener Frist selbst zu beproben. Halten die Käufer dieses Verfahren nicht ein, entfällt ein Anspruch auf Kostenbeteiligung, es sei denn, die Käufer weisen nach, dass Gefahr in Verzug bestand oder ihnen bei dem erforderlichen Zuwarten ein erheblicher Schaden entstanden wäre,
• und dass die Käufer vor der Entfernung des Bodens von den Kaufgegenständen eine schriftliche Vereinbarung über die Übernahme und die Höhe des Kostenanteils mit der Verkäuferin treffen.
d) Die Kosten für die Nachweise von Altlasten sowie deren Entsorgungskosten haben die Käufer zu tragen. Grundlagen sind die von den Käufern einzuholenden qualifizierten Kostenvoranschläge der für die Bodensanierung geeigneten und zugelassenen Fachbetriebe, einschließlich notwendiger Entsorgungsnachweise.
e) Übersteigt der von den Käufern zu tragende Anteil der Entsorgungskosten 20 % des Grundstückskaufpreises Netto, können die Käufer von diesem Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall liegt für die Käufer eine unzumutbare Härte vor. Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln. Die Kosten der Rückabwicklung haben die Käufer zu tragen.
f) Weitergehende Ansprüche der Käufer wegen aller Folgeschäden, wie beispielhaft verzögerte Nutzung, sind ausgeschlossen.
g) Ausgenommen vom Haftungsausschluss und der Haftungsbeschränkung sind Ansprüche der Käufer auf Schadensersatz aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
h) Vorstehende Regelungen zur Kostenbeteiligung der Verkäuferin bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten gelten ebenfalls im Falle einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (nachfolgend „BBodSchG“). Etwaige Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG werden somit wechselseitig ausgeschlossen. Weitere Informationen zu den Altlasten erhalten Sie von Herrn Uwe Negrassus, Leiter des Fachbereichs Tiefbau und Kläranlage sowie Abteilungsleiter Tiefbau: uwe.negrassus@radolfzell.de, Tel.: 07732/81-330).
Siehe "Auflagen/Einschränkungen" bei den allgemeinen Informationen zum Baugebiet.
Energieversorgung | |
Gas | |
Nah- oder Fernwärme | |
Wasserversorgung |
DSL | |
Glasfaseranschluss | |
Kabelanschluss | |
VDSL |
Alten- und Pflegeheime | |
Ärzte | |
Einkaufsmöglichkeiten | |
Kindergarten | |
Kinderkrippe | |
Kitas | |
Krankenhäuser / Kliniken | |
Mobiler Pflegedienst | |
Öffentlicher Personennahverkehr | |
Schulen | |
Schwimmbäder / Badeseen | |
Sozialstationen | |
Spielplätze | |
Sporteinrichtungen |
Im Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt" wurden nach bereits zwei erfolgten Ausschreibungsrunden eine Vielzahl von Baugrundstücken verkauft. In einer dritten Ausschreibungsrunde werden nun sechs Bauplätze für freistehende Einfamilienhäuser öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben.
EINE BEWERBUNG FÜR DIESE GRUNDSTÜCKE IST NICHT MEHR MÖGLICH! DIE BEWERBUNGSFRIST IST ABGELAUFEN!
Für dieses Baugebiet können Sie sich während der Bewerbungsphase auf keine
konkreten Bauplätze bewerben. Nach der Bewerbungsphase erfolgt die Zuteilung gemäß der ermittelten Rangfolge. Zum Verkauf stehen nur die im Baugebietsplan mit einem grünem Hakenals "frei" markierten Bauplätze. Alle weiteren Bauplätze stehen nicht zur Verfügung.
Planung/Erschließung:
Auf Grundlage eines Rahmenplanes wurde bereits der nordöstliche Teil der
"Stadterweiterung Nord" entwickelt. Dieser Bereich ist bereits vollständig bebaut.
Nachfolgend wurde der nordwestliche Teil des Baugebietes weiterentwickelt. Auf diesem Gebiet soll Wohnraum für etwa 700 Menschen entstehen. Im Bebauungsplan sind verschiedene Wohnformen vorgesehen. Der überwiegende Anteil der Fläche ist mit ca. 70 % für Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 den Bebauungsplan/die Örtlichen Bauvorschriften „Stadterweiterung Nord, 2.BA Nord“ in der Fassung vom 19. September 2017 als Satzung beschlossen und die
Begründung gebilligt. Der Bebauungsplan erlangte am 26.04.2018 Rechtskraft. Am 03.11.2020 hat der Gemeinderat eine 1. Änderung des Bebauungsplans/der Örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Diese wurde am 12.11.2020 rechtskräftig. Der Bebauungsplan sowie die 1. Änderung hierzu sind als "Dokumente" hinterlegt.
Die Flurstücke Flst. Nr. 3827-3829 sowie 3842-3844 (Bauplätze 19-24) sind bereits vermessen und entsprechend im Grundbuch gebildet. Die Erschließung des Baugebietes ist abgeschlossen. Die einzelnen Bauplätze können nach Beurkundung des Kaufvertrages bebaut werden.
Anschlussgebot an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH:
Für das gesamte Baugebiet besteht ein Anschlussgebot an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH (nachfolgend: Stadtwerke). Es besteht jedoch keine Abnahmeverpflichtung und somit keine Verpflichtung einen Nahwärmelieferungsvertrag mit den Stadtwerken abzuschließen. Die Anschlusskosten für die Nahwärmeversorgung betragen 40 €/m² Grundstücksfläche Brutto. Diese Kosten sind im für den einzelnen Bauplatz angezeigten Grundstückspreis (Gesamt) noch nicht enthalten.
Folgende Leistungen sind von den Anschlusskosten umfasst:
Die Leistungen für den Nahwärmeanschluss beinhalten die Erschließung über das vorgelagerte Netz im öffentlichen Bereich bis zur Baufeldgrenze, die Hausanschlussleitungen (Vor- und Rücklauf) von der Baufeldgrenze hin zur Flurstücksgrenze bis in den Technikraum des jeweiligen Gebäudes. Ferner sind die kompakten Hausanschlussübergabestationen inkl. Wärmemengenzähler je nach Bedarf im dafür vorgesehenen Technikraum Bestandteil des Nahwärmeanschlusses. Die Hausanschlussübergabestationen bleiben im Eigentum der Stadtwerke. Nicht Bestandteil im Nahwärmeanschluss sind die eigentlichen Hausinstallationen (Steigleitungen, Fußboden-Heizung etc.), die regelmäßig nach den Zähleinrichtungen der Stadtwerke in den
Hausanschlussübergabestationen beginnen. Sofern ein Speicher in Form einer
Pufferladestation von den Stadtwerken zum Einsatz kommt, ist dieser Bestandteil des Nahwärmeanschlusses und im Eigentum der Stadtwerke.
Im Rahmen des Anschlussgebots verpflichten sich die Käufer, auf dem Grundeigentum nur solche Anlagen zur Wärmeversorgung der Wohngebäude einzubauen oder zu errichten und dauerhaft zu unterhalten, die an ein Nahwärmeheizwerk angeschlossen sind oder werden. Ferner verpflichten sich die Käufer den Anschluss des Grundstückes und das erstmalige Herstellen eines Hausanschlusses des Wohngebäudes an das Nahwärmenetz der Stadtwerke zu dulden. Das Wettbewerbsverbot und das Anschlussgebot sind jeweils als
beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadtwerke auf dem verkauften Grundeigentum einzutragen.
Aufgrund des - für das Baugebiet „Stadterweiterung Nord – 2. Bauabschnitt Nord, 1. Erschließungsabschnitt“ - bestehenden Anschlussgebotes an die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH, sind für die Erfüllung einer Solaranlagenpflicht Konzepte, die eine Erzeugung von Wärme und Warmwasser beinhalten, ausgeschlossen (insbesondere Solarthermieanlagen und Elektroheizstäbe).
Trinkwasser, Strom und Glasfaser:
Im Rahmen der Erschließung wurden seitens der Stadtwerke Radolfzell GmbH auf jedem Flurstück ein Nahwärmeanschluss sowie ein Trinkwasseranschluss vorverlegt. Strom- und Glasfaseranschluss sind noch nicht vorverlegt. Die weitere Erschließung und Abrechnung für Trinkwasser und Strom der jeweiligen Häuser (Hausanschlüsse) erfolgt durch die Stadtwerke in Abstimmung mit den zukünftigen Grundstückseigentümern. Die Anschlusskosten für Trinkwasser und Strom werden von den Stadtwerken nach den jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB´s) mit den zukünftigen Grundstückseigentümern abgerechnet. Für den Anschluss für Glasfaser entstehen keine separaten Kosten.
Leitungsrechte:
Die zukünftigen Grundstückseigentümer verpflichten sich, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadtwerke zur Sicherung aller technischen Leitungen und Anlagen der Stadtwerke zu genehmigen, die für eine Versorgung mit Strom, Trinkwasser, Nahwärme und Glasfaser erforderlich sind. Dies umfasst auch den Zugang zu den Leitungen und Anlagen zur Überwachung und gegebenenfalls Instandhaltung. Bei weiteren Fragen zu den Hausanschlüssen der Stadtwerke, zu Photovoltaik-Produkten sowie zu Fördermöglichkeiten können Sie sich gerne an das Team des Technischen Service der Stadtwerke Radolfzell GmbH wenden: technik@stadtwerke-radolfzell.de; Tel.: 07732/8008-333.
Abwasser:
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wurden seitens der Stadt Radolfzell noch keine Abwasser-Hausanschlüsse auf den einzelnen Flurstücken hergestellt, sondern zunächst nur die Anschlussmöglichkeit für jedes einzelne Flurstück. Die Abwasser-Hausanschlüsse sind nach Grundstückserwerb von den Käufern selbst zu beauftragen und dementsprechend direkt abzurechnen.
Vermarktung:
Mit der aktuellen dritten Ausschreibungsrunde werden sechs Bauplätze für freistehende Einfamilienhäuser öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Die Vergabe der Bauplätze erfolgt nach den aktuellen „Vergabekriterien und Vergaberichtlinien der Stadt Radolfzell für die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken nach örtlichen und sozialen Kriterien (einzelne Baugrundstücke und Baugruppenfelder) durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Radolfzell in öffentlicher Sitzung vom 06.07.2021". Die Vergabekriterien und Vergaberichtlinien sind unter "Dokumente" hinterlegt. Der Verkauf erfolgt an diejenigen Bewerber, die auf Basis der Vergabekriterien und Vergaberichtlinien die sechs höchsten Punkteränge erreicht haben.
Über das Programm „Baupilot“ findet ein sog. zweistufiges Bewerbungsverfahren statt.
Im 1. Schritt erfolgt die generelle Bewerbung auf das Baugebiet innerhalb der genannten Bewerbungsfrist und anschließend die Auswertung der fristgerecht eingegangenen Bewerbungen anhand der Vergabekriterien und Vergaberichtlinien. Das bedeutet, die Bewerber bewerben sich nicht auf einen konkreten Bauplatz, sondern zunächst nur auf das Baugebiet als solches.
Im 2. Schritt benennen sodann die sechs am höchsten bewerteten Bewerber entsprechend ihres Rankingplatzes der Reihenfolge nach ihre priorisierten Bauplätze (d. h. es müssen unter Umständen bis zu sechs Prioritäten benannt werden). Auf dieser Basis erfolgt dann die Zuteilung der Bauplätze.
Über die Vergabe beschließt abschließend das zuständige Gremium der Stadt Radolfzell.
ACHTUNG: Die Frist für die Prioritätenbenennung wird sehr kurz sein. Wir bitten die Bewerber deshalb, sich bereits zu Beginn der Ausschreibung mit den einzelnen Bauplätzen auseinanderzusetzen und sich Gedanken zu ihren favorisierten Grundstücken zu machen (unter Umständen bis zu sechs Prioritäten) für den Fall, dass Sie bei der Vergabe berücksichtigt werden können.
Kaufpreise:
Für die Bauplätze wurden vom Gemeinderat der Stadt Radolfzell folgende Kaufpreise beschlossen:
Zu dem Kaufpreis hinzu kommen jeweils noch die Erschließungs- und Abwasserbeiträge, der Kostenerstattungsbetrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die Anschlusskosten für die Nahwärmeversorgung der Stadtwerke Radolfzell GmbH, die Vermessungskosten sowie alle mit dem Erwerb zusammenhängenden Nebenkosten. Zur Förderung eines Eigenheims für Familien mit Kindern wird vom vorstehend aufgeführten Kaufpreis ein Abschlag vorgenommen:
Beim Kaufpreisabschlag werden ausschließlich Kinder berücksichtigt, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist geboren sind. Die Kaufpreisabschläge je Kind werden addiert - für zwei berücksichtigungsfähige Kinder gilt somit z. B. ein Abschlag von insg. 25 €/m².
Bewerbung:
Das Bewerbungsverfahren wird grundsätzlich über das Programm BAUPILOT abgewickelt. Sofern Sie Interesse am Bauplatzerwerb haben, geben Sie Ihre Bewerbung digital ab. Alternativ zur Online-Bewerbung kann die Bewerbung einschließlich aller erforderlichen Nachweise innerhalb der genannten Bewerbungsfrist in Papierform bei der Stadt Radolfzell - Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Liegenschaften I Liegenschaften, Marktplatz 2, 78315 Radolfzell eingereicht werden. Hierfür stellt die Verwaltung den Bewerberfragebogen in Papierform zur Verfügung. Dieser ist auf Anfrage innerhalb der Bewerbungsfrist bei der der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Liegenschaften | Liegenschaften erhältlich.
Die vollständige Bewerbung inklusive der geforderten Nachweise ist bis zum 22.01.2023 einzureichen (Ausschlussfrist!). Verspätet eingehende oder unvollständige bzw. fehlerhafte Bewerbungen können bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden!
Die mit der Bewerbung einzureichenden Nachweise sind dem Bewerberfragebogen (blauer Button "Bewerbung abgeben") zu entnehmen.
Bitte informieren Sie sich vor einer Bewerbung oder individuellen Anfrage zunächst umfassend über das Baugebiet.
Finanzierungsbestätigung:
Im Rahmen der Bewerbung ist eine Finanzierungsbestätigung über den Grundstückserwerb sowie das Bauvorhaben einzureichen. Hierfür werden folgende Werte festgesetzt:
Bitte verwenden Sie den bereitgestellten Vordruck. Alternativ können Sie eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts einreichen, aus der die entsprechende Finanzierungshöhe, das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift durch das Kreditinstitut hervorgehen. Die vorgelegte Finanzierungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 3 Monate sein! Finanzierungsbestätigungen von reinen Finanzberatern sind nicht ausreichend!
Beachten Sie, dass das jeweilige Bauvorhaben insbesondere aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage (steigende Baukosten und Zinsen) den genannten Mindestbetrag der Finanzierungsbestätigung deutlich übersteigen kann.
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